Das neue Heilmittelwerberecht ist in Kraft getreten und kann hier nachgelesen werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.htmlDies sind die wichtigsten Änderungen des HWG für alle Selbständigen in Heilberufen:
Bilder in Berufskleidung sind zukünftig nicht mehr verboten.
Das bisherige Verbot in
§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG ist entfallen.
Gutachten, Empfehlungen, Krankengeschichten
Ebenso entfällt auch §
11 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 HWG. Es darf neuerdings mit Krankengeschichten und Empfehlungen geworben werden. Eine Werbung damit ist nur verboten, wenn dies in
missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise geschieht.
Krankengeschichten dürfen nicht zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten.
Werbung mit Bildern
In diesem Zusammenhang sind
auch Bilder von Behandlungen erlaubt, soweit nicht in
missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des
menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die
Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen
verwendet wird.
Veröffentlichungen von Dankes- oder Empfehlungsschreiben
Das Verbot von Werbung
mit Äußerungen Dritter in Form von Dank-, Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben ist gelockert. Aber auch hier gilt, Dankesschreiben sind
unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind.
Verwendung von Fachspezifischen- und Fremdbegriffen nunmehr erlaubt.
§ 11 Abs. 1. S. 1 Nr. 6
HWG wurde aufgehoben. Es dürfen nun auch Fremdbezeichnungen verwendet werden.
Hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Leser diese Bezeichnung
auch versteht.
Dieser Artikel dient lediglich der Information und soll den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung widerspiegeln. Im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder fragen Sie Ihre Standes- oder Berufsvertretung. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird nicht übernommen.
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